
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Pflegedienstes „Station D3“
1. Allgemeines
Der Pflegedienst „Station D3“ erbringt für den Kunden die folgenden Leistungen:
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Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI,
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Leistungen der Krankenversicherung nach dem SGB V,
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sowie frei vereinbarte, individuelle Pflegeleistungen.
Der Pflegedienst ist durch einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI zugelassen und kann mit den Pflegekassen abrechnen. Zudem hat der Pflegedienst einen Vertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V abgeschlossen und kann damit auch mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Die geltenden Verträge zwischen dem Pflegedienst und den gesetzlichen Kostenträgern, einschließlich der Entgeltverzeichnisse, können jederzeit vom Kunden eingesehen werden.
2. Leistungsumfang und Vergütungsregelung
Die Vergütung, Art, Häufigkeit und der Umfang der Leistungen des Pflegedienstes richten sich grundsätzlich nach der mit den Pflegekassen gemäß § 89 SGB XI vereinbarten Leistung- und Vergütungsvereinbarung. Diese wird durch den individuellen Kostenvoranschlag und die tatsächlich erbrachten Leistungen konkretisiert.
Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit schriftlich vereinbart werden. In Fällen, in denen aufgrund einer akuten Veränderung des Gesundheitszustands eine Erweiterung der Leistungen erforderlich wird, sind auch mündliche Vereinbarungen zulässig.
Die erbrachten Leistungen werden vom Pflegedienst dokumentiert und durch den Kunden oder dessen Vertreter bestätigt (Leistungsnachweis). Dies gilt auch für über den Kostenvoranschlag hinausgehende Leistungen, die aufgrund kurzfristiger mündlicher Absprachen erbracht werden. Die Abrechnung erfolgt auf Basis dieser Leistungsnachweise. Der Kunde hat jederzeit das Recht, die Leistungsnachweise einzusehen.
Leistungen, die auf Basis einer vertragsärztlichen Verordnung nach § 37 SGB V erbracht werden, werden mit der Unterschrift des Kunden auf der Verordnung Bestandteil des Vertrages.
Sachleistungen der Pflegeversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung werden direkt mit den jeweiligen Kostenträgern abgerechnet. Etwaige Eigenanteile, die der Kunde zu tragen hat, werden im Kostenvoranschlag gesondert ausgewiesen und auf Grundlage der Leistungsnachweise in Rechnung gestellt.
Wird ein vereinbarter Pflegeeinsatz durch den Kunden nicht spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz abgesagt, ist der Pflegedienst berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, jedoch unter Anrechnung dessen, was durch den Wegfall des Einsatzes oder durch anderweitige Verwendung des Personals erzielt werden konnte.
3. Entgelterhöhung
Die Entgelte können erhöht werden, wenn sich die Berechnungsgrundlage ändert und das erhöhte Entgelt angemessen ist. Eine Entgelterhöhung erfolgt durch einseitige Erklärung des Pflegedienstes und ist dem Kunden spätestens zwei Wochen vor dem Inkrafttreten der Erhöhung schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Für Leistungen der Pflegeversicherung ist eine Erhöhung der Entgelte nur wirksam, wenn sie den Vergütungsvereinbarungen bzw. den Entscheidungen der Schiedsstelle gemäß § 89 SGB XI entsprechen. Bei einer rückwirkenden Festsetzung der Entgelte durch die Schiedsstelle ist eine Nachberechnung ab Inkrafttreten der festgesetzten Entgelte möglich.
4. Rechnungsstellung und Zahlungsweise
Leistungen, die zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers gehen, setzen die Mitwirkung des Kunden als Versicherten voraus. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Anträge bei den Kostenträgern zu stellen und, sofern notwendig, Verordnungen zur häuslichen Krankenpflege entgegenzunehmen und an den Pflegedienst weiterzuleiten. Der Pflegedienst wird den Kunden bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen unterstützen.
Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich, und zwar zu Beginn des Monats für den Vormonat. Zahlungen sind spätestens zwei Wochen nach Rechnungserhalt fällig. Die Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgt direkt durch den Pflegedienst.
Leistungen, die über die Kostenträger hinausgehen oder nicht übernommen werden, hat der Kunde selbst zu bezahlen. Ist der Kunde Mitglied einer privaten Krankenversicherung, so ist dieser verpflichtet, die Rechnungsbeträge innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungserhalt zu begleichen und sich um die Rückerstattung durch die Krankenversicherung selbst zu kümmern.
Bei Sozialhilfebezug wird der Pflegedienst den Kunden beraten und unterstützen. Kosten, die von einem Sozialhilfeträger übernommen werden, kann der Pflegedienst direkt mit diesem abrechnen.
5. Zusatzkosten nach dem SGB XI
Der Pflegedienst kann Kosten für betriebsnotwendige Investitionen nach dem SGB XI gesondert vom Kunden berechnen. Eine Anpassung des Entgelts für solche Investitionen kann durch den Pflegedienst einseitig erfolgen, muss jedoch spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich angekündigt und begründet werden.
Für Pflegedienste, die durch das Land gefördert werden oder im Falle von Sozialhilfebezug, ist eine behördliche Vereinbarung erforderlich.
Zur Refinanzierung der Abgabe für die Ausbildung in der Altenpflege ist der Pflegedienst berechtigt, dem Kunden eine entsprechende Gebühr pro Hausbesuch zu berechnen, wenn grundpflegerische Leistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGB XIerbracht werden.
6. Haftung
Der Pflegedienst haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Verlust eines nach besonderer Vereinbarung überlassenen Wohnungsschlüssels haftet der Pflegedienst nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter.
7. Datenschutz und Schweigepflicht
Der Pflegedienst verpflichtet sich, die Schweigepflicht gemäß § 203 StGB sowie die geltenden Datenschutzbestimmungen zu beachten. Personenbezogene Daten des Kunden dürfen nur gespeichert und an Dritte (z. B. Kostenträger, behandelnde Ärzte, Therapeuten) weitergegeben werden, wenn dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist.
Der Kunde verpflichtet sich, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht im erforderlichen Umfang zu entbinden.
8. Beendigung des Vertrages
Der Vertrag endet durch Kündigung oder Tod des Kunden. Bei einem vorübergehenden stationären Aufenthalt (z. B. Kurzzeitpflege, Krankenhausaufenthalt, Rehabilitation) ruht der Vertrag.
Der Kunde kann den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach dem ersten Pflegeeinsatz ohne Angabe von Gründen fristlos kündigen. Wird der Vertrag dem Kunden erst nach dem ersten Pflegeeinsatz ausgehändigt, beginnt die Frist erst mit der Aushändigung des Vertrages.
Danach kann der Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich gekündigt werden. Für Leistungen der Krankenpflege nach § 37 SGB V gilt, dass der Kunde den Vertrag jederzeit gemäß § 627 BGB kündigen kann.
Im Falle einer Entgelterhöhung kann der Kunde den Vertrag jederzeit zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Erhöhung kündigen.
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen dem Pflegedienst „Station D3“ und seinen Kunden. Änderungen und Ergänzungen der AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.